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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „1. Bürgerbusverein Remscheid e. V.“
Er hat seinen Sitz in der Stadt Remscheid.
Der Verein ist unter VR 21200 beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung und die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in Remscheid.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

2.1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“ auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linie

2.2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.

2.3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.

2.4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.

2.5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne und Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Remscheid GmbH und der Stadt Remscheid.

2.6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlicher Fahrer.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme oder Ablehnung. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller schriftlich Einspruch erheben. Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

3. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.

4. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt. Sie sind Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person, Austritt oder Ausschluß.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vor-liegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse.
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
c) Ausbleiben der Beitragszahlung nach dreimaliger Mahnung.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Be-schlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Gegen den Ausschluß ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversamm-lung entscheidet. Der Einspruch muß mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Emp-fang der Mitteilung über den Ausschluß schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 5 Beiträge und Zuwendungen

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversamm-lung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:   
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuß des Vereins.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Geschäftsführer,
  • Kassenwart

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

Ein unbesetztes Amt wird bis zur Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kommissarisch übernommen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger aus den Mitgliedern des Vereins ernennen.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende befinden muß.

2. Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer und ein Vertreter der Stadtwerke Remscheid GmbH an.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, soweit Fragen des Busbetriebes betroffen sind, im Einvernehmen mit den Stadtwerken Remscheid GmbH und der Stadt Remscheid.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

4. Der Vorstand wird - mit Ausnahme des Vertreters der Stadtwerke Remscheid GmbH - für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der Vorsitzende und der Geschäftsführer für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung erfolgen.
Der Vertreter der Stadtwerke Remscheid GmbH wird im Einvernehmen zwischen dem Vereinsvorstand und der Geschäftsführung der Stadtwerke Remscheid GmbH benannt.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muß.

6. Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel einmal monatlich statt. Er kann dazu Vertreter der Stadtwerke Remscheid GmbH oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im  1.Quartal nach Abschluß des Geschäftsjahres statt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a)    den Jahresbericht des Vorstandes
b)    den Bericht der Kassenprüfer
c)    die Entlastung des Vorstandes
d)    die Wahl des Vorstandes
e)    die Wahl der Kassenprüfer
f)    die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g)    die Änderung der Satzung
h)    die Einsprüche gemäß §§ 3.2. und 4.3.
i)    Ernennung von Ehrenmitgliedern
j)    die Auflösung des Vereins

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen vor der Versammlung beim Versammlungsleiter eingereicht werden.

4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlußfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

7. Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Er ist dazu verpflichtet, wenn das mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Kassenprüfer

1. Zwei Mitglieder des Vereins werden für die Dauer von 2 Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung als Kassenprüfer, ein weiteres als stellv. Kassenprüfer gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letzten Ausübung dieses Amtes möglich.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie geben ihren Prüfungsbericht in der ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Remscheid unter der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.


Diese Fassung der Satzung wurde von der odentlichen Mitgliederversammlung am 09.03.2017 beschlossen.

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